Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, unwirksam ist (Az. III ZR 8/25).
Die Klausel sah vor, dass die Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Laut Bundesgerichtshof muss die Vertragslaufzeit jedoch ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet werden, nicht ab der Freischaltung. Die Klausel verstoße gegen gesetzliche Vorgaben, da sie dazu führen könnte, dass die Vertragslaufzeit länger als zwei Jahre dauert. Zudem benachteilige die Regelung Verbraucher unangemessen.
Das Urteil bestätigte, dass nationale Gesetze kürzere maximale Vertragslaufzeiten vorschreiben können und dass die Besonderheiten des Telekommunikationsmarktes keine abweichende Auslegung rechtfertigen. Die Klausel wurde daher für unzulässig erklärt.
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